Europäische Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vollständig erfassen – So urteilte der Europäische Gerichtshof bereits 2019. Bisher bestand in Deutschland, wie auch in weiteren EU-Staaten, lediglich die Pflicht, angefallene Überstunden genau zu erfassen. Mit den Urteilen des EuGH sowie des Bundesarbeitsgerichts von September 2022 wurde diese Regelung gekippt. Doch was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab sofort beachten?
Das sind die neuen Regeln nach dem Stechuhr-Urteil im Überblick
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2022 müssen Arbeitnehmer ihre Anwesenheit ab sofort exakt erfassen, was weitreichende Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben wird. Was ist genau geregelt?
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Arbeitnehmer müssen ihre geleisteten Stunden nun exakt erfassen; Arbeitgeber sind verpflichtet, ein entsprechendes System bereitzustellen und dessen Nutzung zu gewährleisten.
- Selbstaufzeichnung möglich: Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten zur Selbstaufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichten, inklusive Vertrauensarbeitszeit.
- Sofortige Umsetzung: Die neuen Regeln gelten ab sofort, ohne Übergangsfrist, gemäß dem EuGH-Urteil von 2019 und der BAG-Entscheidung von 2022.
- Gestaltungsspielraum bei der Methode: Das BAG legt nicht fest, wie die Arbeitszeiterfassung erfolgen muss; es können verschiedene Methoden wie Stechuhr, Computersystem oder manuelle Aufzeichnungen verwendet werden.
- Relevanz für Arbeitsrecht: Die Urteilsbegründung des BAG konkretisiert bestehende EU-Vorgaben und setzt diese unmittelbar in deutsches Arbeitsrecht um, auch wenn nationale Gesetze dazu noch fehlen.
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Stechuhr-Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Die neuen Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung im Detail
Nach dem BAG-Urteil im September 2022 ging ein Donnerschlag durch die Republik: Kommt jetzt die Stechuhr etwa wieder zurück? Allgemeine Unklarheit machte sich breit, als das Arbeitsgericht entschied: Ab sofort müssen Arbeitnehmer ihre geleisteten Stunden erfassen. Einzig das „Wie“ war nicht geklärt. Im Dezember 2022 wurde die lang ersehnte (und auch gefürchtete) Urteilsbegründung des BAG veröffentlicht. Auf ganzen 22 Seiten erläutern die Richter, welche Punkte nun für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zukunft relevant sind und wie sich ihr Arbeitsalltag ggf. dadurch verändern könnte. Folgendes steht in der Stechuhr-Urteil Begründung:
Arbeitszeit muss tatsächlich erfasst werden
Laut Urteilsbegründung reiche es nicht aus, dass Arbeitgeber lediglich ein System zur Zeiterfassung bereitstellen – Das System müsse auch genutzt werden. Damit seien Arbeitgeber und -nehmer ab sofort verpflichtet, ihre Arbeitszeiten exakt zu erfassen, wobei Arbeitgeber ihre Angestellten zur Selbstaufzeichnung verpflichten dürfen. Dies gelte ebenso für die sog. Vertrauensarbeitszeit. Auch hier müssen Zeiten vom Arbeitnehmer erfasst und durch den Arbeitgeber kontrolliert werden.
Ab wann? Ab sofort!
Nach geltendem EU-Recht gibt es bereits mit dem EuGH-Urteil von 2019 auch in Deutschland die Pflicht zur exakten Dokumentation der Arbeitszeit. Der Bund habe jedoch bisher noch kein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung auf den Weg gebracht. Die Konkretisierung müsse erst noch den Weg in gültiges Arbeitsrecht finden. Hier ist das BAG im September 2022 vorgeprescht und entschied: Die neuen Regeln gelten ab sofort! Dies findet sich ebenfalls in der entsprechenden Urteilsschrift wieder: Es gäbe keine Übergangsfrist. Arbeitszeiten müssen ab sofort exakt erfasst werden.
Kommt die Stechuhr zurück in deutsche Betriebe?
Nein bzw. nicht zwangsweise. Das BAG schreibt in seiner Urteilsbegründung nicht vor, WIE die Arbeitszeit erfasst werden muss, sondern lediglich, DASS sie dokumentiert werden muss. Auf welchem Wege dies geschieht, bleibt Arbeitgebern überlassen. Ob per Stechuhr, mithilfe eines Computersystems oder per Zettel – Das Gericht lässt Arbeitgebern hier Gestaltungsspielraum.
So werden die neuen Regelungen des Urteils begründet
Die neuen Regelungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden umfassend begründet. Zunächst betont das BAG die Notwendigkeit, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen müssen, das der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessen Rechnung trägt. Es reicht nicht aus, lediglich ein kostengünstiges System zu wählen; vielmehr muss es geeignet und zuverlässig sein. Arbeitgeber dürfen die Zeiterfassung zwar an die Beschäftigten delegieren, jedoch müssen sie sicherstellen, dass das System auch tatsächlich genutzt wird, was stichprobenartige Kontrollen erforderlich macht.
Zudem müssen bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Für leitende Angestellte besteht weiterhin keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Führungskraft tatsächlich als leitender Angestellter gilt.
Fazit
Europäische Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vollständig erfassen – so urteilte der Europäische Gerichtshof bereits 2019. In Deutschland bestand bisher lediglich die Pflicht, Überstunden genau zu erfassen. Mit den Urteilen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von September 2022 wurde diese Regelung geändert. Nun müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten ab sofort exakt dokumentieren, was weitreichende Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben wird.
Die neuen Regeln verpflichten Arbeitgeber, ein geeignetes System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen und dessen Nutzung sicherzustellen. Dies kann durch Selbstaufzeichnung durch die Arbeitnehmer, inklusive Vertrauensarbeitszeit, erfolgen. Die Umsetzung erfolgt sofort und es gibt keine Übergangsfrist. Arbeitgeber haben Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methode zur Zeiterfassung, sei es durch Stechuhr, Computersystem oder manuelle Aufzeichnungen. Diese Änderungen setzen die bestehenden EU-Vorgaben unmittelbar in deutsches Arbeitsrecht um, auch ohne nationale Gesetzgebung.
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FAQ
Wann beginnt das Arbeitszeit Urteil?
Nach geltendem EU-Recht gibt es seit dem EuGH-Urteil von 2019 auch in Deutschland die Pflicht zur exakten Dokumentation der Arbeitszeit. Obwohl der Bund bisher kein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat, ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) im September 2022 vorgeprescht und hat entschieden, dass die neuen Regeln sofort gelten. Dies wird in der Urteilsschrift ausdrücklich betont: Es gibt keine Übergangsfrist. Arbeitszeiten müssen ab sofort exakt erfasst werden.
Wie muss die Arbeitszeit erfasst werden?
Das BAG schreibt nicht vor, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss, sondern lediglich, dass sie dokumentiert werden muss. Arbeitgebern bleibt es überlassen, ob sie die Arbeitszeit per Stechuhr, Computersystem oder manuell erfassen. Das Gericht lässt hier Gestaltungsspielraum.
Wer darf in die Zeiterfassung einsehen?
Die Daten der Arbeitszeiterfassung dürfen von folgenden Parteien eingesehen werden: dem Betriebsrat, den individuellen Beschäftigten sowie dem Arbeitgeber. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist nur dann gestattet, wenn die betroffene Person ausdrücklich ihre Zustimmung dazu gegeben hat.