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Fürsorgepflicht als Arbeitgeber: Das sollten Sie wissen!

Wie können Sie als Arbeitgeber Ihre Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern erfüllen und rechtliche Konsequenzen vermeiden? Wir erläutern konkrete Maßnahmen und Pflichten, damit Ihre Arbeitsumgebung sicher bleibt!

Tanja Hartmann
Content Marketing Managerin
Inhaltsverzeichnis
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Laut Gesetz haben Sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihrer Mitarbeiter. Dies beinhaltet die Verantwortung das körperliche und seelische Wohl Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. In diesem Blog werden wir insbesondere darauf eingehen, was alles unter die Fürsorgepflicht fällt, wie Sie diese Pflichten einhalten und welche Rechte Ihre Angestellten haben.

Was bedeutet Fürsorgepflicht? Eine Definition

Fürsorgepflicht bedeutet für Sie als Arbeitgeber im Wesentlichen die Verantwortung, das körperliche und psychische Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicherzustellen. Darunter fallen Aspekte, wie beispielsweise Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und die Prävention sozialer Konflikte wie Mobbing.

Verletzen Sie als Arbeitgeber diese Pflicht, können rechtliche Konsequenzen wie Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigungen drohen. Arbeitnehmer haben das Recht, Aufträge aus Sicherheitsgründen (z.B. erhöhtes Verletzungsrisiko auf ungesicherten Baugerüsten) abzulehnen. Gemäß § 611 BGB ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag klare Pflichten für beide Seiten. Die Fürsorgepflicht ist eine wesentliche Pflicht für Sie als Arbeitgeber, die gewährleisten soll, dass die Arbeitsumgebung gemäß Arbeitsschutzgesetz sicher und gleichberechtigt ist.

Beispiele Fürsorgepflichten Arbeitgeber:

👷🏼 Als Bauunternehmer stellen Sie Helme auf der Baustelle zur Verfügung, die von Ihren Mitarbeitern getragen werden sollen.

🚭 Am Arbeitsplatz besteht in Innenräumen striktes Rauchverbot.

🤝🏽 In Fällen von Mobbing übernehmen Sie die Mediation zwischen den Parteien oder sorgen für einen Experten, der dies für Sie übernimmt.

💤 Als Arbeitgeber achten Sie auf gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten und fordern Ihre Mitarbeiter auf, diese auch einzuhalten.

Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Einblicke in die gesetzlichen Regelungen

Als Arbeitgeber sind Sie gemäß § 618 BGB verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheit und das Leben Ihrer Beschäftigten geschützt werden. Diese Pflicht wird durch verschiedene Gesetze und Verordnungen, wie das Arbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz, konkretisiert. Lokale und kulturelle Gegebenheiten sowie technische Entwicklungen können die spezifischen Anforderungen weiter beeinflussen.

Diese Fürsorgepflichten haben Sie als Arbeitgeber

Verschiedene Vorschriften, darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitsrecht und insbesondere das Arbeitsschutzgesetz legen klare Regelungen und Schutzmaßnahmen fest, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen. Dabei stehen die physische Gesundheit und die psychische Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiter an erster Stelle. Sie als Vorgesetzter sind also dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Im Detail sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Arbeitszeiterfassung: Seit September 2022 gilt die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit.
  • Präventive Sicherheitsmaßnahmen: Implementieren Sie notwendige Schutzmaßnahmen, um die Gesundheit und Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Lagern Sie Unterlagen zur Sicherheitsschulung Ihrer Mitarbeiter an einem zentralen, für alle zugänglichen Ort.
  • Arbeitsplatzgestaltung: Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitsplätze angemessen einzurichten und in einem sicheren Zustand zu halten.
  • Konfliktlösung: Als Arbeitgeber besteht für Sie die Fürsorgepflicht, Konflikte aufzuklären, Benachteiligungen zu vermeiden und bei Bedarf angemessene Konsequenzen einzuleiten.
  • Arbeitnehmerrechte: Es ist wichtig, die Rechte Ihrer Mitarbeiter zu respektieren und entsprechend zu berücksichtigen.

Die Einhaltung dieser Fürsorgepflichten ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern trägt auch dazu bei, eine sichere, gesunde und faire Arbeitsumgebung zu schaffen. Diese 5 Pflichten sollten Sie berücksichtigen:

1. Fürsorgepflicht Gesundheitsschutz

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und unnötige Gefährdungen zu vermeiden. Die Gestaltung der Arbeit sollte so risikoarm wie möglich sein, wobei beispielsweise Mitarbeiter, die mit Chemikalien arbeiten, entsprechende Schutzmaßnahmen wie Atemschutzmasken erhalten – gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung.

Laut § 6 Arbeitsschutzgesetz fordert die Fürsorgepflicht von Ihnen als Arbeitgeber, die Arbeitssituation vor Ort zu beurteilen und Ihre Entscheidungen zur Einhaltung aller Vorschriften zu dokumentieren. Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, gilt nach § 12 Arbeitsschutzgesetz: Vor Antritt einer Stelle müssen Sie Ihre Mitarbeiter über mögliche Gefahrenquellen informieren.

Ihre Mitarbeiter kommen krank in den Betrieb? Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Mitarbeiter aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht effektiv und sicher arbeiten kann, haben Sie das Recht und die Pflicht, diesen Mitarbeiter nachhause oder zum Arzt zu schicken.

Gemäß § 5 ArbSchG müssen Sie als Arbeitgeber die Verhältnisse überprüfen und Maßnahmen ergreifen, um jeden Mitarbeiter bestmöglich vor Gefahren zu schützen. Die Bereitstellung von Schutzkleidung müssen Sie als Arbeitgeber finanzieren. Zudem sind Sie verpflichtet, sämtliche Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Für Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht für Arbeitgeber. Diese Gruppen dürfen beispielsweise keine Überstunden machen. Geregelt ist dies in § 4 Mutterschutzgesetz und § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz. Zusätzlich haben Schwangere Anspruch auf Freistellung für Arzttermine, auch innerhalb der Arbeitszeit.

Zur Erhaltung der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gehört auch die Möglichkeit zur Erholung. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Urlaub zu gewähren und Mitarbeiter vor Überarbeitung zu schützen – siehe Bundesurlaubsgesetz. Die Urlaubsplanung sollte zwar an die Unternehmensstruktur angepasst sein, jedoch haben Arbeitnehmer das Recht, ihren Urlaub im Geltungsjahr antreten zu können. Insbesondere Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern haben ein berechtigtes Interesse, Urlaub in den Schulferien zu nehmen.

2. Fürsorgepflicht Arbeitsumgebung

Vor Beginn der Arbeit müssen Sie den Arbeitsplatz gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung so einrichten, dass Ihre Beschäftigten keinen Schaden erleiden. Diese Regelung umfasst Sicherheitsmaßnahmen sowie die regelmäßige Instandhaltung der Umgebung. Zum Beispiel sollten Sie defekte Schreibtischstühle, die nicht ergonomisch sind, austauschen.

Für jeden Arbeitsplatz besteht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf ausreichende Belichtung, Belüftung und eine angemessene Temperatur. Zudem ist es wichtig, Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen, sowohl am Arbeitsplatz als auch in Pausen- und Bereitschaftsräumen. In den meisten Fällen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie in der Fertigung, sollten Sie darauf achten, dass die Arbeitsplätze einen Blick nach draußen ermöglichen.

Ihre Mitarbeiter arbeiten 100 Prozent im Homeoffice? Auch hier gilt für Sie die Fürsorgepflicht. Der Telearbeitsplatz muss auf potenzielle Gefahren überprüft werden, die Sie als Arbeitgeber gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter beseitigen. Achten Sie auf ausreichend Licht, Belüftung und eine kontrollierte Temperatur am Arbeitsplatz. Außerdem sollten Sie ein Auge auf das Thema soziale Isolation werfen und dafür sorgen, dass Ihr Remote-Team einen regelmäßigen Austausch miteinander pflegt. Wie effizientes Teamwork auch im Homeoffice funktionieren kann, können Sie hier nachlesen.

3. Fürsorgepflicht mentale Gesundheit

In Arbeitsumgebungen, in denen Menschen gemeinsam arbeiten, entstehen auch mal soziale Konflikte, die sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken können – Stichwort: Burnout. In diesem Kontext stehen Sie als Arbeitgeber in der Pflicht, diese Konflikte zu lösen, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Dieses verlangt eine gleichberechtigte Behandlung aller Arbeitnehmer, ohne Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Weltanschauung oder sexueller Orientierung. Diese Regelung gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch für Kriterien bei Neueinstellungen. Mehr diesem Thema können Sie in unserem Blogartikel zum Diversity Management nachlesen.

Soziale Konflikte können auch andere Formen annehmen, wie Einschüchterung, Anfeindung, Beleidigung oder sexuelle Belästigung. In solchen Fällen haben Sie die Verpflichtung, die Vorfälle zu untersuchen und angemessene Konsequenzen für die Verursacher festzulegen. Mobbing sollte von Ihnen als Arbeitgeber unterbunden werden.

Das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen ist auch im Berufsleben besonders geschützt (Art. 2 Grundgesetz). Sofern keine triftigen Gründe dagegensprechen, hat ein Arbeitnehmer beispielsweise das Recht, sich nach seinem eigenen Geschmack zu kleiden. Bei direktem Kundenkontakt können Sie jedoch eine angemessene Kleidung vorschreiben.

Auch das Recht auf Privatsphäre besteht am Arbeitsplatz. Eine dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz oder das Nachverfolgen der Aktivitäten am PC sind nicht gestattet.

4. Fürsorgepflicht bei Kündigung

Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses endet nicht automatisch Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Nach einer Kündigung gibt es weitere Pflichten, die Sie im Auge behalten sollten:

🕒 Freistellung für Bewerbungsgespräche: Während der Kündigungsfrist können Sie ausscheidenden Mitarbeitern die Möglichkeit geben, sich auf neue berufliche Perspektiven vorzubereiten. Eine beantragte Freistellung für Bewerbungsgespräche kommt Ihrem Mitarbeiter entgegen.

⚠️ Aufklärung über Konsequenzen: Bei einer Kündigung müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeiter darüber aufklären, dass es ggf. zu Abzügen bei Sozialleistungen kommen kann.

Recht auf Arbeitszeugnis: Ehemalige Mitarbeiter haben laut § 109 Gewerbeordnung Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, das berufliche Qualifikationen und Leistungen positiv und fair darstellt.

🌐 Pflicht zur Rücksichtnahme:
Auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht für Sie die Pflicht auf Rücksichtnahme - gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Die Präsenz auf der eigenen Website kann beim neuen Arbeitgeber zu Verwirrungen führen. Sorgen Sie dafür, dass der entsprechende Mitarbeiter nach seinem letzten Arbeitstag nicht mehr auf der Präsenz Ihres Unternehmens zu finden ist.

Die Fürsorgepflichten tragen nicht nur dazu bei, das professionelle Verhältnis zwischen dem ehemaligen Mitarbeiter und Ihrem Unternehmen aufrechtzuerhalten, sondern können auch das Ansehen Ihres Unternehmens in der Geschäftswelt positiv beeinflussen.

5. Fürsorgepflicht Gegenstände der Mitarbeiter

Ihre Pflicht als Arbeitgeber zur Sorge für unentbehrliche oder arbeitsdienliche Gegenstände Ihrer Mitarbeiter erstreckt sich auf folgende Aspekte:

  • Aufbewahrungsmöglichkeit: Als Arbeitgeber stellen Sie eine Aufbewahrungsmöglichkeit bereit, beispielsweise für persönliche Gegenstände wie Geldbeutel oder Jacken. Dies ermöglicht es Ihren Mitarbeitern, ihre Eigentümer sicher zu verwahren, sei es während eines Meetings oder auf der Baustelle.
  • Arbeitsdienliche Gegenstände: Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber erstreckt sich auch auf arbeitsdienliche Gegenstände, einschließlich bereitgestellter Lernmaterialien oder anderer Utensilien, die für die Arbeit notwendig sind.
  • Datenschutz: Personenbezogene Daten, wie beispielsweise Bewerbungsunterlagen, gelten als schützenswertes Eigentum Ihrer Mitarbeiter. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und angemessen zu schützen.
  • Parkplätze im Winter: Wenn Ihr Unternehmen Parkplätze für die Mitarbeiter bereitstellt, sind Sie in den Wintermonaten dazu verpflichtet, diese zu räumen und umweltbewusst zu streuen. Darüber hinaus müssen Sie Sorge dafür tragen, potenzielle Gefahren, wie herunterfallende Äste bei windigem Wetter, zu beseitigen. Im Falle eines Schadens haftet Ihr Unternehmen und nicht der einzelne Angestellte.

Verletzung der Fürsorgepflicht: Diese Konsequenzen drohen

Im Falle einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber, beispielsweise bei Arbeitsumfällen oder unzureichendem Eingreifen gegen Mobbing, tragen Sie die Haftung! Mögliche Konsequenzen sind Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigungszahlungen.

Ihre Mitarbeiter haben folgende Rechte, wenn Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nicht nachkommen:

Tätigkeit unterlassen Laut § 275 BGB sind Arbeitnehmer berechtigt, gefährliche Aufgaben zu verweigern. Bei Hinweis auf Gefahren dürfen sie die Arbeit in diesem Falle einstellen. Die Entscheidung darf keinen Einfluss auf das Arbeitsentgelt haben.
Gefahrenort verlassen Bei unmittelbarer Gefahr (z.B. durch giftige Dämpfe in der Luft, die plötzlich auftreten, ohne dass eine entsprechende Schutzausrüstung vorhanden ist) haben Arbeitnehmer das Recht, sich vom Arbeitsplatz zu entfernen und sich selbst zu schützen.
Verbesserung fordern Verletzen Sie Ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber, können Ihre Mitarbeiter im Zweifel gerichtlich auf eine Verbesserung klagen. Denn: Die Pflicht zu Schutzmaßnahmen ist in § 618 Abs. 1 BGB geregelt.
Aufsichtsbehörde hinzuziehen Zusätzlich zu gerichtlichen Verfahren können Ihre Mitarbeiter Ihr Unternehmen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen, um auf Missstände aufmerksam zu machen.
Letzter Ausweg Kündigung Falls keine Aussicht auf Besserung besteht, haben Arbeitnehmer gemäß § 273 BGB das Recht, fristlos zu kündigen.

Fürsorgepflicht nachkommen: So kann Ihnen ZEP in Ihrem Unternehmen helfen!

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter zu erfassen und zu dokumentieren. Mit ZEP bieten wir Ihnen ein Tool, das Sie bei der Einhaltung richterlicher Beschlüsse und beim geplanten Gesetz zur Arbeitszeiterfassung unterstützt. Obwohl die Erfassung der Arbeitszeit – je nach Methode – mit einem gewissen Aufwand verbunden sein kann, bringt sie erhebliche Vorteile mit sich. Mit einem Zeiterfassungssystem wie ZEP, das zusätzlich Ihre Urlaubsplanung erleichtert, sparen Sie signifikanten Verwaltungsaufwand. ZEP hilft Ihnen, sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter die zulässigen Arbeitszeiten nicht überschreiten, gesetzliche Pausenzeiten einhalten und zeigt Ihnen, wann Handlungsbedarf besteht.

Das ZEP Modul Überstunden, Fehlzeiten & Urlaub zeigt Ihnen genau an, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Mit ZEP erfassen Sie Überstunden ordnungsgemäß und haben jederzeit einen schnellen Überblick über alle geleisteten Stunden. Darüber hinaus ermöglicht Ihnen das Urlaubsmodul, Resturlaubstage bequem im Kalender zu verwalten. Die ZEP Dokumentenverwaltung bietet Ihnen einen barrierefreien Ort, um alle wichtigen Dokumente, wie Sicherheitsschulungen, direkt in ZEP zu hinterlegen. Wenn Sie ZEP bisher noch nicht nutzen, können Sie unsere 30-Tage-Testversion kostenlos und unverbindlich ausprobieren.

Ausgleich zwischen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sofern Pflichten nicht im Detail gesetzlich geregelt sind, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie er sie umsetzt. Dabei müssen die Interessen beider Parteien sorgfältig abgewogen werden. Der Arbeitnehmer muss zumutbare Risiken akzeptieren, die für den wirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens notwendig sind, während der Arbeitgeber gleichzeitig verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen zu treffen und die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Eine offene Kommunikation und einfache Maßnahmen können oft Konflikte lösen und langfristig zu gesünderen und produktiveren Mitarbeitern führen.

Beamten im öffentlichen Dienst: Die Rolle der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten ist verfassungsrechtlich verankert und gilt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Verfassungsrang. Laut § 78 BBG und § 45 BStG ist der Dienstherr verpflichtet, für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen, sowohl während als auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Diese Schutzpflicht umfasst alle Beamten, unabhängig von der Art ihres Beamtenverhältnisses.

Fürsorgepflicht in besonderen Fällen: Was Arbeitgeber wissen müssen

So kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Fürsorgepflicht auch in besonderen Fällen nach:

Fürsorgepflicht bei akuter Krankheit

Kranke Mitarbeiter können eine Gefahr für sich selbst und ihre Kollegen darstellen, da sich ihre Krankheit verschlimmern und andere angesteckt werden können. Besonders bei körperlich anstrengenden oder gefährlichen Tätigkeiten sowie in Bereichen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift, sollte die Führungskraft kranke Arbeitnehmer zum Arzt und dann nach Hause schicken. Dadurch wird sichergestellt, dass der Mitarbeiter sicher ankommt und die Gesundheit aller geschützt wird.

Umgang mit Mobbing und sexueller Belästigung

Arbeitgeber sind gemäß Beschäftigtenschutzgesetz § 2 verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor vorsätzlichem, sexuell bestimmtem Verhalten, das die Würde am Arbeitsplatz verletzt, zu schützen. Dies erfordert arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen wie Ermahnungen, Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen. Dasselbe gilt für Mobbing, obwohl es schwer beweisbar und individuell wahrgenommen wird. Dennoch dürfen Arbeitgeber nicht wegschauen, sondern müssen aktiv gegen Mobbing vorgehen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen.

Was gilt bei höheren Gewalten wie Unwetter & Naturkatastrophen?

Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer, der sicherstellen muss, pünktlich zum Arbeitsplatz zu kommen, auch unter Berücksichtigung von Ereignissen wie Staus, Verkehrsunfällen oder Unwettern. In solchen Fällen besteht für den Arbeitgeber in der Regel keine Verpflichtung, den Ausfall der Arbeitszeit zu bezahlen. Dennoch gebietet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Dies kann sich durch Kostenbeteiligung für alternative Transportmittel oder die Möglichkeit des Home Office während solcher Ereignisse manifestieren.

Fürsorgepflicht bei psychischen Erkrankungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen, insbesondere bei Tätigkeiten mit hohen Belastungen wie Leistungsdruck oder Stress. Führungskräfte spielen eine entscheidende Rolle, indem sie Anzeichen von psychischer Belastung erkennen, persönliche Gespräche führen und gegebenenfalls Unterstützung durch Präventions- oder Therapieprogramme anbieten. Ein gutes Betriebsklima und unterstützende Maßnahmen tragen dazu bei, lange Krankheitsausfälle zu vermeiden und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern.

Fazit

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern erstreckt sich nicht nur auf die physische, sondern auch auf die psychische Gesundheit. Besonders in Arbeitsumfeldern mit hohem Leistungsdruck und Stress ist es entscheidend, dass Führungskräfte frühzeitig Anzeichen von psychischer Belastung erkennen und entsprechend handeln.

Durch präventive Maßnahmen, wie ein wertschätzendes Betriebsklima und gezielte Unterstützungsangebote, können Unternehmen nicht nur das Wohl ihrer Mitarbeiter fördern, sondern auch langfristig motivierte und gesunde Teams aufbauen.

Die Einhaltung der Fürsorgepflicht trägt somit nicht nur zur gesetzlichen Compliance bei, sondern ist auch ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Unternehmensgesundheit.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Sorgfaltspflicht und Fürsorgepflicht?

Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers verlangt, dass er das allgemeine Wohl seiner Mitarbeiter schützt, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit durch sichere Arbeitsbedingungen und gesetzliche Standards. Die Sorgfaltspflicht ist dabei ein spezifischerer Teil der Fürsorgepflicht, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu minimieren oder zu beseitigen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgepflicht und Fürsorgepflicht?

Die Vorsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst die Verantwortung für präventive Maßnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere durch die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV). Diese Verordnung unterscheidet zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge und legt fest, wie Untersuchungen und Maßnahmen gemäß anderen Verordnungen, wie der BioStoffV, durchgeführt werden müssen.

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